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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. Cl. Bergmann GmbH & Co.KG
Stand: 01.07.2022

I. Geltung

1.
Die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ gelten für alle Verträge betreffend die Lieferung von Waren, sonstige damit zusammenhängende Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.

2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung.


II. Angebote und Vertragsabschluss

1.
Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie –soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet- im Internet enthaltene Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

3. Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag in Textform hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung des Verkäufers in Textform. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.

4. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertrags zu.


III. Datenschutz

Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten (z.B. Name, Adresse, Email, Telefon) gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zur Vertragsabwicklung und Pflege der Kundenbeziehung.

IV. Zusätzliche Leistungen

1.
Die Übernahme von etwaigen dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie z.B. Beratungs- und Planungsleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht anders vereinbart. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z.B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen - nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden und Aufwendungen - gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer einen Mindermengenzuschlag, einen Minderwertzuschlag, sowie eine Transportkostenpauschale in Rechnung zu stellen.

3. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Der Verkäufer ist berechtigt die Gegenleistung hierfür im billigen Ermessen gem. § 316 BGB zu bestimmen.


V. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug und Ausfuhrvorschriften

1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.

2. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

3. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird der Transport der Ware vom Verkäufer versichert.

4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldverzug geraten ist.

5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

6. Der verbindliche Liefertermin verlängert sich -auch wenn bereits Verzug vorliegt- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System) soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer hierauf nicht unverzüglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

7. Der Verkäufer haftet bei Verzug nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seine Vorlieferanten zustehenden Ansprüche, an den Käufer abzutreten.

8. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

9. Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.

10. Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.


VI. Verpackung

1.
Die Verpackung der Ware wird gesondert berechnet.

2. Soweit vom Verkäufer gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2019 gemäß Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet.

3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 2. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

4. Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG) oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen -insbesondere gemäß den jeweiligen KTG- Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln- geliefert. Diese Bedingungen können unter www.kabeltrommel.de/unsere-spulen/ueberlassungsbedingungen.html auf der KTG- Website eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

5. Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäß der Verpackungs-verordnung in ihrer gültigen Fassung bzw. ab dem 01.01.2018 gemäß Verpackungsgesetz eine darüberhinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Ziff. VI. 2 Satz 1 gilt im letztgenannten Fall entsprechend.


VII. Preise und Zahlung

1.
Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer.

2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware sofort ohne Abzug fällig. Das Gleiche gilt für Reparaturrechnungen. Metallzuschläge und Dienstleistungen (wie z.B. Kabelschnittlängen, Verpackungs- und Versandkosten, Leihgebühren, Projektierungskosten, Mindermengen, Minderwertzuschlag, Transportkosten usw.) sind nicht skontierfähig.

3. Preisveränderungen, die durch Steigerung der Herstellungs-, Beschaffungs-, Materialkosten, Änderungen des Vertragsprodukts oder durch Änderungen der Anforderungen an das Vertragsprodukt bedingt sind, werden nach gemeinsamer Kostenanalyse verhandelt und einvernehmlich festgelegt. Kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Verkäufers über die Preisveränderung nicht zustande, haben sowohl der Verkäufer als auch der Käufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.

4. Der Verkäufer nimmt diskontfähige Wechsel nur nach Vereinbarung erfüllungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der mit der Einlösung verbundenen Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.

5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Verkäufer im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR zu verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

6. Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen auch unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wer-den. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung ent-sprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

7. Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalten von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund, auf den die Nichtzahlung gestützt wird, bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.


VIII. Eigentumsvorbehalt
1.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit der nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt VIII, 3. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.

6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet erscheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

8. Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

9. Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.

10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser aus dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.

11. Im Falle der Veräußerung verpflichtet sich der Käufer als weitere, vertragliche Hauptpflicht über den Erwerber (Name, Anschrift) und über den Veräußerungspreis, im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung über deren Art Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die Rechnungen der Veräußerung sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer alle weiteren Auskünfte im Umfange der §§ 259; 260 BGB zu geben, die der Verkäufer zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes für nötig erachtet. Insbesondere hat er auch die erhaltenen Zahlungen auf die Ware des Verkäufers anzugeben. Die vorgenannte Dokumentations- und Auskunftsplicht gilt auch für die vorgenannte Abtretung von Käuferforderungen.

12. Über die rechtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder über Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.

13. Der für die Geschäftsführung des Käufers rechtlich Verantwortliche (z.B. Geschäftsführer) haftet persönlich für den Schaden der dadurch entsteht, dass der Verkäufer seine Ware nicht mehr zurücknehmen kann, weil der Käufer die Ware unberechtigt verwendet hat oder eine Zuordnung der Ware wegen Verletzung der Dokumentationspflicht nicht mehr möglich ist. Er haftet auch für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten gemäß Nr. 3. oder durch Unterlassen der Mitteilungspflicht gem. Nr. 11 entsteht.


IX. Mängelanzeige, Gewährleistung und Haftung

Für Sachmängel im Sinne des §434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

2. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige in Bezug auf Eigenschaften gemäß Satz 1, obwohl eine Prüfung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Käufer Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.

4.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 dieser Lieferbedingungen- nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.

5. Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in Ziff. IX.6 und IX.7 dargelegten Bestimmungen verlangen.

6. Erforderlich i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen. Ziffer VII.7 bleibt jedoch unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

7. Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig -insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit-, ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.

8. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

9. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

10. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

11. Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).


X. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1.
Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden, begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

2. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz den Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangt.

3. Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

4. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen gemäß IX. 11.


XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen.

3. Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


XII. Schlußbestimmungen

1.
Etwaige Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Bedingungen unberührt.

2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen sind in Textform niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

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