AGB
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. Cl. Bergmann GmbH & Co.KG
Stand: Januar 2026
I. Geltung
1. Die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ gelten für alle Verträge betreffend die Lieferung von Waren, sonstige damit zusammenhängende Leistungen des Verkäufers im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die nachstehenden „Allgemeinen Lieferbedingungen“ gelten ausschließlich. Entgegenstehenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt.
2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
II. Angebote und Vertragsabschluss
1. Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder in Textform bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
3. Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den Kaufvertrag in Textform hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der Bestätigung des Verkäufers in Textform. Mündliche Erklärungen des Verkäufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.
4. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder gerät er in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, die die Erfüllung seiner Pflichten gefährden, kann der Verkäufer – nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Sicherheitsleistung – vom Vertrag zurücktreten. Das gesetzliche Kündigungsrecht nach der Insolvenzordnung bleibt unberührt.
III. Datenschutz
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers (z. B. Name, Anschrift, Kommunikationsdaten, Zahlungsinformationen) ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung und Kundenbetreuung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Logistik- oder Zahlungsdienstleister). Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Betroffenenrechten nach Art. 13–22 DSGVO, sind unter https://www.cl-bergmann.de/datenschutz.html abrufbar.
IV. Zusätzliche Leistungen
1. Die Übernahme von etwaigen dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen ist nicht Vertragsgegenstand, soweit nicht anders vereinbart. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich (z. B. EIB) der Verkäufer die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen – auch geringfügige – nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden und Aufwendungen gleich welcher Art, die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer einen Mindermengenzuschlag, einen Minderwertzuschlag sowie eine Transportkostenpauschale in Rechnung zu stellen.
3. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig. Der Verkäufer ist berechtigt, die Gegenleistung hierfür im billigen Ermessen gemäß § 316 BGB zu bestimmen.
4. Rücknahme von Ware auf Kulanz
Ein Rücktritt des Käufers von bereits erteilten Bestellungen oder eine Rücknahme bereits gelieferter, mangelfreier Ware bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers und erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Im Falle eines vom Verkäufer genehmigten Rücktritts von noch nicht ausgelieferter Ware oder einer Rücknahme bereits gelieferter Ware ist der Verkäufer berechtigt, eine Bearbeitungs- bzw. Rücknahmegebühr in Höhe von 30 % des Nettowarenwerts zu berechnen. Bereits gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem, unbenutztem und originalverpacktem Zustand zurückgenommen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen der Rücknahme oder Stornierung sind ausgeschlossen.
V. Lieferung, Gefahrübergang, Verzug und Ausfuhrvorschriften
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Mit der Übergabe der Ware am vereinbarten Lieferort und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Lieferung oder Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
3. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird der Transport der Ware vom Verkäufer versichert.
4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
6. Reservierungsaufträge sind nach maximal 30 Tagen abnahmepflichtig. Nach Ablauf der 30 Tage ist der Verkäufer berechtigt, die Kosten für die Einlagerung der reservierten Bestände in Rechnung zu stellen.
7. Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, behördlicher Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, Pandemien sowie IT- oder Cyberangriffe, befreien die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Leistungsstörung von ihren Pflichten.
8. Der Verkäufer haftet bei Verzug nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen.
9. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
10. Der Export bestimmter Güter kann genehmigungspflichtig sein. Der Käufer wird auf die einschlägigen nationalen und internationalen Ausfuhrvorschriften hingewiesen.
11. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
VI. Verpackung
1. Die Verpackung der Ware wird gesondert berechnet.
2. Soweit vom Verkäufer gemäß Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der Käufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet.
3. Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen in Textform anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 2. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Gebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
4. Kabeltrommeln, die Eigentum der Kabeltrommel GmbH & Co. KG, Köln (KTG), oder anderer Dritter sind, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer und gemäß deren Bedingungen – insbesondere gemäß den jeweiligen KTG-Bedingungen für die Überlassung von Kabel- und Seiltrommeln – geliefert. Diese Bedingungen können unter https://www.kabeltrommel.de auf der KTG-Website eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Kabeltrommeln bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen, die der Käufer, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.
5. Für Kunststoffkabeltrommeln bis zu 600 mm Durchmesser, die von der KTG hergestellt werden, gelten insoweit die Bedingungen der KTG, soweit nicht gegenüber dem Käufer gemäß Verpackungsgesetz eine darüberhinausgehende Rücknahme erforderlich ist. Ziff. VI. 2 Satz 1 gilt im letztgenannten Fall entsprechend.
VII. Preise und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer.
2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware sofort ohne Abzug fällig. Das Gleiche gilt für Reparaturrechnungen. Metallzuschläge und Dienstleistungen (wie z. B. Kabelschnittlängen, Verpackungs- und Versandkosten, Leihgebühren, Projektierungskosten, Mindermengen, Minderwertzuschlag, Transportkosten usw.) sind nicht skontierfähig.
3. Preisveränderungen, die durch Steigerung der Herstellungs-, Beschaffungs- oder Materialkosten, Änderungen des Vertragsprodukts oder durch Änderungen der Anforderungen an das Vertragsprodukt bedingt sind, werden nach gemeinsamer Kostenanalyse verhandelt und einvernehmlich festgelegt. Kommt eine Einigung innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung des Verkäufers über die Preisveränderung nicht zustande, haben sowohl der Verkäufer als auch der Käufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.
4. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der mit der Einlösung verbundenen Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist der Verkäufer im Verzugsfall berechtigt, für Entgeltforderungen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR zu verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6. Der Verkäufer kann sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Käufer nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Forderungen des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
7. Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zurückbehalten von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund, auf den die Nichtzahlung gestützt wird, bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit der nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt VIII. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet erscheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
9. Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer, auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
11. Im Falle der Veräußerung verpflichtet sich der Käufer als weitere vertragliche Hauptpflicht, über den Erwerber (Name, Anschrift) und über den Veräußerungspreis, im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung über deren Art Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sowie die Rechnungen der Veräußerung sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer alle weiteren Auskünfte im Umfange der §§ 259, 260 BGB zu geben, die der Verkäufer zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes für nötig erachtet. Insbesondere hat er auch die erhaltenen Zahlungen auf die Ware des Verkäufers anzugeben. Die vorgenannte Dokumentations- und Auskunftspflicht gilt auch für die vorgenannte Abtretung von Käuferforderungen.
12. Über die rechtliche Geltendmachung von Ansprüchen oder über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
13. Der für die Geschäftsführung des Käufers rechtlich Verantwortliche (z. B. Geschäftsführer) haftet persönlich für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Verkäufer seine Ware nicht mehr zurücknehmen kann, weil der Käufer die Ware unberechtigt verwendet hat oder eine Zuordnung der Ware wegen Verletzung der Dokumentationspflicht nicht mehr möglich ist. Er haftet auch für den Schaden, der durch eine Verletzung der Pflichten gemäß Nr. 3 oder durch Unterlassen der Mitteilungspflicht gemäß Nr. 11 entsteht.
IX. Mängelanzeige, Gewährleistung und Haftung
Für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
2. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige in Bezug auf Eigenschaften gemäß Satz 1, obwohl eine Prüfung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Käufer Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
3. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 dieser Lieferbedingungen – nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.
5. Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in Ziff. IX.6 und IX.7 dargelegten Bestimmungen verlangen.
6. Der Käufer kann einen angemessenen Vorschuss für erforderliche Aus- und Einbaukosten verlangen, soweit diese Kosten nach § 439 Abs. 3 BGB erstattungsfähig sind und der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen bleibt ausgeschlossen.
7. Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit –, ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
8. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
9. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
10. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für:
• Bauwerke und Sachen für Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB),
• Rückgriffsansprüche (§ 445b BGB),
• Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens (§ 438 Abs. 3 BGB) oder
• Fälle der Haftung nach Abschnitt X. Hier gelten die gesetzlichen Fristen.
11. Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt XI (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
X. Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI)
1. Wir setzen bei der Erbringung unserer Leistungen sowie in unseren Kommunikationskanälen (z. B. Telefon, E-Mail, Messenger, Online-Tools) teilweise Systeme ein, die auf Künstlicher Intelligenz (KI) basieren. Diese Systeme unterstützen die Bearbeitung von Anfragen und die Bereitstellung von Informationen. Wir machen in geeigneter Weise kenntlich, wenn eine Kommunikation oder Interaktion ganz oder teilweise durch ein KI-System erfolgt. Soweit KI-Systeme synthetische Inhalte generieren (z. B. Texte, Sprache, Bilder oder Videos), werden diese als solche gekennzeichnet.
2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Systemen erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften. Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen und Speicherdauer der Datenverarbeitung, ergeben sich aus unserer jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.
3. Durch KI-Systeme bereitgestellte Informationen, Hinweise oder Empfehlungen sind unverbindlich und stellen insbesondere keine rechtsverbindlichen Angebote, Zusagen oder Gewährleistungen dar. Rechtsverbindliche Erklärungen, Preisangaben oder Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich durch unsere hierfür autorisierten Mitarbeiter.
4. Kunden können jederzeit verlangen, mit einem unserer Mitarbeiter zu kommunizieren, sofern sie keine Interaktion mit einem KI-System wünschen.
5. Für durch KI-Systeme generierte Informationen übernehmen wir keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Wir haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
2. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz den Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangt.
3. Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen gemäß IX.11.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen (einschließlich Scheckklagen) ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Etwaige Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Bedingungen unberührt.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
3. Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen sind in Textform niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Falderbaumstraße 33 • 34123 KASSEL Postfach 20 01 42 • 34080 Kassel
Telefon (05 61) 58 03-0 • Telefax (05 61) 58 03-222
Mit weiteren Standorten in:
Alsfeld • Apolda • Brilon • Fritzlar • Gotha • Hann. Münden • Korbach • Meschede • Naumburg • Oberdorla/Thür. • Olbersleben • Querfurt • Vellmar • Warburg • Weißenfels